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Änderung § 293 StPO vom 01.01.2007
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§ 293 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 293 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 293 | (Text neue Fassung)§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. | |
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war. | (2) 1 Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2 Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen. |
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