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Änderung § 293 StPO vom 01.01.2007

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§ 293 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 293 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 293


(Text neue Fassung)

§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

vorherige Änderung

(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.



(2) 1 Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2 Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.