Tools:
Update via:
Änderung § 371 StPO vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StPOuIRGÄndG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 371 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 371 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 371 | (Text neue Fassung)§ 371 Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen. (2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen. | |
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils. (4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. | (3) 1 Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. 2 War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils. (4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-4805.htm