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Änderung § 3 StPO vom 25.07.2015
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§ 3 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 3 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 |
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(Text alte Fassung) § 3 | (Text neue Fassung)§ 3 Begriff des Zusammenhanges |
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. | Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. |
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