Tools:
Update via:
Änderung § 250 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anlage 1 EAkteJEG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 250 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 250 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 250 | (Text neue Fassung)§ 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung |
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. | 1 Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2 Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-48343.htm