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Änderung § 310 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 310 StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 VermAbschRÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 310 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 310 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 310 | (Text neue Fassung)§ 310 Weitere Beschwerde |
(Textabschnitt unverändert) (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie 1. eine Verhaftung, 2. eine einstweilige Unterbringung oder | |
3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro | 3. einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro |
betreffen. (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
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