Tools:
Update via:
Änderung § 412 StPO vom 25.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 412 StPO, alle Änderungen durch Anlage 1 StPOuIRGÄndG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 412 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 412 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 412 | (Text neue Fassung)§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung |
(Textabschnitt unverändert) 1 § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2 Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al0-48414.htm