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Änderung § 490 StPO vom 25.07.2015
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§ 490 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 490 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung) § 490 | (Text neue Fassung)§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme |
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: 1. die Bezeichnung der Datei, 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei, 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden, | 1 Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: 1. die Bezeichnung des Dateisystems, 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems, 3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden, |
(Textabschnitt unverändert) 4. die Art der zu verarbeitenden Daten, 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, | |
6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | 6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, |
7. Prüffristen und Speicherungsdauer. | |
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. | 2 Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2. |
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