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Änderung § 116b StPO vom 25.07.2015
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§ 116b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 116b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 116b | (Text neue Fassung)§ 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. 2 Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert. |
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