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Änderung § 69 StPO vom 25.07.2015
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§ 69 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 69 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 69 | (Text neue Fassung)§ 69 Vernehmung zur Sache |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. 2 Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. (2) 1 Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. 2 Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern. (3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend. |
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