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Änderung § 378 StPO vom 25.07.2015

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§ 378 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 378 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
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§ 378


(Text neue Fassung)

§ 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers


vorherige Änderung

1 Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.



1 Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

(heute geltende Fassung)