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Änderung § 144 StPO vom 25.07.2015
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§ 144 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 144 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128 |
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(Text alte Fassung) § 144 | (Text neue Fassung)§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger |
(weggefallen) | (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. (2) 1 Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. 2 § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend. |
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