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Änderung § 459 StPO vom 25.07.2015
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§ 459 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 459 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 |
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(Text alte Fassung) § 459 | (Text neue Fassung)§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes |
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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