§ 293 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 293 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 293 | (Text neue Fassung)§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. (2) 1 Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2 Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen. |