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Änderung § 234 StPO vom 25.07.2015

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§ 234 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 234 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 234


(Text neue Fassung)

§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten


vorherige Änderung

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.



Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

(heute geltende Fassung) 

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