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Änderung § 114c StPO vom 25.07.2015

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§ 114c StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 114c StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 114c


(Text neue Fassung)

§ 114c Benachrichtigung von Angehörigen


vorherige Änderung

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.



(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

(2) 1 Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. 2 Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

(heute geltende Fassung)