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Änderung § 111m StPO vom 25.07.2015

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§ 111m StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 111m StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111m


(Text neue Fassung)

§ 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände


vorherige Änderung

(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.

(2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme
kann in der Anordnung weiter beschränkt werden.

(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind
die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu bezeichnen.

(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet
werden, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt.



(1) 1 Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. 2 Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. 3 In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen,
die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.