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Änderung § 272 StPO vom 25.07.2015

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§ 272 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 272 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 272


(Text neue Fassung)

§ 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls


(Textabschnitt unverändert)

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

1. den Ort und den Tag der Verhandlung;

2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;

3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;

vorherige Änderung

4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;



4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;

5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.