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Änderung § 58b StPO vom 25.07.2015

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§ 58b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 58b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 58b


(Text neue Fassung)

§ 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung


(Textabschnitt unverändert)

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.



(heute geltende Fassung)