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Änderung § 202a StPO vom 25.07.2015

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§ 202a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 202a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 202a


(Text neue Fassung)

§ 202a Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten


vorherige Änderung

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.



1 Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2 Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(heute geltende Fassung)