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Änderung § 160b StPO vom 25.07.2015

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§ 160b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 160b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 160b


(Text neue Fassung)

§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten


vorherige Änderung

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.



1 Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2 Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(heute geltende Fassung)