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Änderung § 102 StPO vom 25.07.2015

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§ 102 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 102 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102


(Text neue Fassung)

§ 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


vorherige Änderung

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.



Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.