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Änderung § 435 StPO vom 01.07.2017

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§ 435 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 435 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 435 Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte


(Text neue Fassung)

§ 435 Selbständiges Einziehungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit
der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß

1. auch ohne ihn verhandelt werden kann
und

2.
über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.



(1) 1 Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2 Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) 1 In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. 2 Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen
die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. 3 Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) 1 Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. 2 Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.

(4) 1 Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften
über das Strafverfahren. 2 Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.

(heute geltende Fassung) 

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