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Änderung § 26 StPO vom 24.08.2017
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§ 26 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 26 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Ablehnungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 § 257a findet keine Anwendung. (2) 1 Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. 2 Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen. (2) 1 Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. 2 Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
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