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Änderung § 254 StPO vom 24.08.2017
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§ 254 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 254 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen | |
(Text alte Fassung) (1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden. | (Text neue Fassung) (1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann. |
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