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Änderung § 111n StPO vom 01.07.2017

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§ 111n StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 111n StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen


(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

(3) 1 Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

2
Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. *)


---
*) Anm. d. Red.: der im BGBl. verkündete Absatz 3 Satz 2 wurde vom Bundestag als Absatz 4 beschlossen, vgl. Vorgangsablauf zu Artikel 3 Nr. 3 G. v. 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)


(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

(4)
Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

(heute geltende Fassung)