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Änderung § 111n StPO vom 01.07.2017
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§ 111n StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 111n StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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(Textabschnitt unverändert) § 111n Herausgabe beweglicher Sachen | |
(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an den Verletzten herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. (3) 1 Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. 2 Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. *) --- *) Anm. d. Red.: der im BGBl. verkündete Absatz 3 Satz 2 wurde vom Bundestag als Absatz 4 beschlossen, vgl. Vorgangsablauf zu Artikel 3 Nr. 3 G. v. 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist. (3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. (4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. |
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