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Änderung § 231 StPO vom 21.12.2018
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§ 231 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 231 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2571 |
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(Textabschnitt unverändert) § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten | |
(1) 1 Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. 2 Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. | (Text neue Fassung) (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann. |
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