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Änderung § 490 StPO vom 26.11.2019

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§ 490 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 490 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien


(Text neue Fassung)

§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme


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1 Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1. die Bezeichnung der Datei,

2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,

3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,



1 Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1. die Bezeichnung des Dateisystems,

2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,

3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,

(Textabschnitt unverändert)

4. die Art der zu verarbeitenden Daten,

5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,



6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

7. Prüffristen und Speicherungsdauer.

vorherige Änderung

2 Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.



2 Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.

(heute geltende Fassung) 

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