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Änderung § 144 StPO vom 13.12.2019

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§ 144 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 144 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 144 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger


vorherige Änderung

 


(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.

(2) 1 Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. 2 § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)