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Änderung § 110d StPO vom 01.01.2008

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§ 110d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 110d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110d


(Text neue Fassung)

§ 110d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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