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Änderung § 32d StPO vom 01.01.2022
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§ 32d StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 32d StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Text alte Fassung) § 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung *) | (Text neue Fassung)§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung |
(Textabschnitt unverändert) 1 Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2 Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. 3 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. | |
--- *) Anm. d. Red.: § 32d tritt gemäß Artikel 33 Abs. 4 Nr. 1 G. v. 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) am 1. Januar 2022 in Kraft. | |
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