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Änderung § 406j StPO vom 01.01.2024

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§ 406j StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 406j StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens


Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:

1. sie können einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, soweit er nicht nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes im Strafverfahren geltend gemacht wird, auf dem Zivilrechtsweg geltend machen und dabei beantragen, dass ihnen für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt wird;

2. sie können nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen;

(Text alte Fassung)

3. sie können nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen;

(Text neue Fassung)

3. sie können nach Maßgabe des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Soziale Entschädigung geltend machen;

4. sie können nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder gegebenenfalls Entschädigungsansprüche geltend machen;

5. sie können Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten, etwa

a) in Form einer Beratung,

b) durch Bereitstellung oder Vermittlung einer Unterkunft in einer Schutzeinrichtung oder

c) durch Vermittlung von therapeutischen Angeboten wie medizinischer oder psychologischer Hilfe oder weiteren verfügbaren Unterstützungsangeboten im psychosozialen Bereich.



(heute geltende Fassung)