Tools:
Update via:
Änderung § 222 StPO vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 222 StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ORRG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 222 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 222 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 222 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. § 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. | (Text neue Fassung) (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß. |
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al22049-0.htm