Tools:
Update via:
Änderung § 406h StPO vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 406h StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ORRG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 406h StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 406h StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 406h | |
(Text alte Fassung) (1) Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a), hinzuweisen. (2) Der Verletzte oder sein Erbe ist in der Regel und so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise er einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts geltend machen kann. (3) Der Verletzte soll auf die Möglichkeit, Unterstützung und Hilfe auch durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten, hingewiesen werden. (4) § 406d Abs. 3 Satz 1 gilt jeweils entsprechend. | (Text neue Fassung) Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d bis 406g folgenden Befugnisse und insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass sie 1. sich unter den Voraussetzungen der §§ 395 und 396 dieses Gesetzes oder des § 80 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei nach § 397a beantragen können, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird, 2. nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c dieses Gesetzes und des § 81 des Jugendgerichtsgesetzes einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen können, 3. nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes einen Versorgungsanspruch geltend machen können, 4. nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten beantragen können sowie 5. Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder einer psychosozialen Prozessbegleitung. Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann der betreffende Hinweis unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine Hinweispflicht. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al22058-0.htm