Tools:
Update via:
Änderung § 114e StPO vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 114e StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 UHaftRÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 114e StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 114e StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 114e (neu) | (Text neue Fassung)§ 114e |
Die Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Vollzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse, soweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeutung sind und diesen nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Vollzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al23040-0.htm