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Änderung § 116b StPO vom 01.01.2010
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§ 116b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 116b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
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(Text alte Fassung) § 116b (neu) | (Text neue Fassung)§ 116b |
1 Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. 2 Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert. |
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