Tools:
Update via:
Änderung § 127b StPO vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 127b StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 UHaftRÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 127b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 127b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 127b | |
(Text alte Fassung) (1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn |
1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und 2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. | |
(2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen. | 2 Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend. (2) 1 Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. 2 Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen. |
(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al23050-0.htm