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Änderung § 292 StPO vom 01.04.2012
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§ 292 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 292 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 30 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 292 | |
(Text alte Fassung) (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. (2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. | (Text neue Fassung) (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. (2) 1 Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. 2 Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. |
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