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Änderung § 463b StPO vom 01.01.2013
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§ 463b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 463b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898 |
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(Textabschnitt unverändert) § 463b | |
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. |
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