Änderung § 168b StPO vom 06.07.2013

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§ 168b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung
§ 168b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1938
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 168b


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann.

vorherige Änderung

 


(3) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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