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Änderung § 168b StPO vom 06.07.2013
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§ 168b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung | § 168b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 168b | |
(Text alte Fassung) (1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen. | (Text neue Fassung) (1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen. |
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann. | |
(3) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren. | |
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