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Änderung § 47 StPO vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 StPO, alle Änderungen durch Artikel 14 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 47 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 47 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 | |
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen. |
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