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Änderung § 379 StPO vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 379 StPO, alle Änderungen durch Artikel 14 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 379 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 379 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 379 | |
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. | (Text neue Fassung) (2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. |
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. |
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