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Änderung § 292 StPO vom 01.01.2007
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§ 292 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 292 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2350 |
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(Textabschnitt unverändert) § 292 | |
(Text alte Fassung) (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. | (Text neue Fassung) (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. |
(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5815/al4802-0.htm