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Änderung § 293 StPO vom 01.01.2007

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§ 293 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 293 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2350
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 293


(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

(Text alte Fassung)

(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.

(Text neue Fassung)

(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)