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Änderung § 247a StPO vom 25.07.2015

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§ 247a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 247a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 247a


(Text neue Fassung)

§ 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3 Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 4 Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5 § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1 Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. 3 Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.



(heute geltende Fassung)