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Änderung § 132a StPO vom 25.07.2015

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§ 132a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 132a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 132a


(Text neue Fassung)

§ 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. 2 § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.