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Änderung § 438 StPO vom 25.07.2015
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§ 438 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 438 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 438 | (Text neue Fassung)§ 438 Einziehung durch Strafbefehl |
(Textabschnitt unverändert) (1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. (2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend. |
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