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Änderung § 215 StPO vom 25.07.2015
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§ 215 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 215 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 215 | (Text neue Fassung)§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses |
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift. | 1 Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2 Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift. |
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