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Änderung § 13a StPO vom 25.07.2015
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§ 13a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 13a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 13a | (Text neue Fassung)§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof |
(Textabschnitt unverändert) Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. |
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