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Änderung § 149 StPO vom 25.07.2015
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§ 149 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 149 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 149 | (Text neue Fassung)§ 149 Zulassung von Beiständen |
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. | (1) 1 Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 2 Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
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