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Änderung § 133 StPO vom 25.07.2015
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§ 133 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 133 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 133 | (Text neue Fassung)§ 133 Ladung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden. (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
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